Baugrundstück mit Altbestand

82398 Polling

Kaufpreis
585.000 €
Fläche (ca.)
632,00 m²
Objektart
Bauplatz

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Sparkasse Oberland

Ansprechpartner

Anja Romeike
Marienplatz 2-6
82362 Weilheim i. OB

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Dieses Objekt wird Ihnen in Kooperation mit der Sparkasse präsentiert. Ein Formular zur elektronischen Kontaktaufnahme steht Ihnen auf den Seiten des Sparkassen-Immobilienportals zur Verfügung.

Angaben zur Immobilie

Kaufpreis
585.000,00 €
Käuferprovision
3,57 % inkl. MwSt.
Portal-Objekt-Nr.
G1194975
Anbieter-Objekt-Nr.
1/20/191-191/010472

Lagebeschreibung

Das bekannte Klosterdorf, mit ca. 3.500 Einwohnern liegt etwa 3 km südlich der Kreisstadt Weilheim. In Polling sind eine Grundschule und zwei Kindergärten angesiedelt, die weiterführenden Schulen wie Mittel- und Realschule, Gymnasium, Fachoberschule etc. sind in Weilheim zu finden. Die Einkäufe für den täglichen Bedarf sind in Polling bzw. Weilheim vor Ort. In den letzten Jahren entwickelte sich Polling immer mehr zu einer beliebten Gemeinde in der Nähe von Weilheim, trotz der vielen neuen Wohneinheiten blieb das Gesamtbild des Ortes ländlich.

Bis zum nächsten Bahnhof, Bahnlinie München - Mittenwald, sind es ca. 5 km Entfernung.

Objektadresse

Die genaue Adresse des Objekts ist vom Anbieter nicht freigegeben. In der Karte ist daher die ungefähre Lage der Immobilie dargestellt.

Objektbeschreibung

Das Baugrundstück liegt innerhalb des Ortskerns Polling und kann nach Vorgabe eines qualifizierten Bebauungsplans mit maximal 3 Wohneinheiten bebaut werden.

Das Grundstück hat eine Breite von ca. 36 Metern und eine maximale Tiefe von 14-22 Metern.

Das aufstehende Gebäude besteht aus einem nicht bewohnbaren Wohnhaus, welches nicht unterkellert ist, einem Stall und zwei ebenfalls abbruchreifen Stadeln.

Abteilung II des Grundbuchs ist lastenfrei.

Auf Anfrage stellen wir Ihnen gerne die komplette Satzung für die Bebauung innerhalb des Ortskern der Gemeinde Polling zur Verfügung.

Anbei ein kleiner Ausschnitt aus der Satzung:

Die zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,4. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen bis zu 50 % überschritten werden. Die maximal zulässige Anzahl der Vollgeschosse beträgt 2. Über dem 1. OG ist ein Kniestock mit maximal 1 m zulässig. In diesem Fall darf die Gesamtwandhöhe 7,50 m nicht übersteigen. Zur Ermittlung der Wandhöhe gilt als unterer Bezugspunkt die Geländeoberfläche, als oberer Bezugspunkt der Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut.

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